Seit August 2022 sind die gesetzlichen Anforderungen, die an den Inhalt des Arbeitsvertrages gestellt werden, deutlich verschärft worden. Dies ergibt sich aus der Novellierung des Nachweisgesetzes:
Wenn die Versetzung eines Arbeitnehmers geplant ist, gibt es einiges zu beachten:
Für die Wirksamkeit einer Versetzung ist entscheidend, ob die Weisung des Arbeitgebers unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfolgt ist und billigem Ermessen entspricht.
Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ausreichend darzulegen, bedeutet einen erheblichen Arbeitsaufwand.
Nach § 1 II 1 ist eine ordentliche Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Nach zutreffender Auffassung muss für den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeitenallein auf eine unternehmerische Entscheidung abgestellt werden.
Wenn Sie planen, eine Kündigung auszusprechen, soll diese einer gerichtlichen Überprüfung natürlich standhalten.
Nach Erhalt der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, sich gegen diese mittels einer Klage zu wehren. Wenn in den drei Wochen nach Erhalt der Kündigung keine Klage erhoben haben, ist es nicht mehr relevant, ob die Kündigung wegen Formfehlern angreifbar ist. Die Kündigung ist dann so oder so wirksam.
(Die einzige Möglichkeit, sich dann noch gegen die Kündigung zu wehren, könnte dann eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein. Das dieser Antrag Erfolg hat, ist jedoch nur in Ausnahmefällen realistisch.)
Wenn die Drei-Wochenfrist aber noch nicht abgelaufen ist, stellt sich unter anderem die Frage, ob die Kündigung wegen Formfehlern oder wegen „materieller Gründe“ unwirksam ist.
Was tun, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde?
Wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, dann gibt es mehrere Möglichkeiten:
Das Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden.
Es kann das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgerecht gekündigt werden. Denkbar ist auch, es wird mit einer Frist gekündigt, die entsprechende Frist hält aber nicht die tatsächlich geltende Beendigungsfrist ein.
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ist für den Arbeitnehmer Eile geboten: Er hat nur drei Wochen Zeit, sich gegen diese Kündigung zur Wehr zu setzen.
In diesen drei Wochen muss der Arbeitnehmer gegen den richtigen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erheben. Es kann manchmal gar nicht so leicht sein, dies herauszufinden. Wird die Klage gegen den falschen Arbeitgeber eingelegt, ist die dreiwöchige Frist womöglich abgelaufen, bevor man den Fehler bemerkt.
Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist ist für den Arbeitnehmer also höchstes Augenmerk zu richten.
Kurzarbeit ist eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit unter gleichzeitiger Reduzierung des Gehalts.
Wenn der Arbeitgeber unter Produktions- oder Auftragsschwankungen leidet, kann es ihm möglich sein, die Arbeitszeit und die Gehaltszahlung zu reduzieren. Diese Reduzierung der Arbeitszeit ist aber an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und ist nicht immer möglich.
Der Abbau von Arbeitsplätzen gehört nach wie vor zum Alltag vieler Unternehmen. Um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, greifen viele Arbeitgeber dazu, ihren Arbeitnehmern den Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzubieten.
Wenn die Ehepartner sich scheiden lassen und keinen Ehevertrag gschlossen haben, der den Zugewinnausgleich ausschliesst, dann kann bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden, den Zugewinn durchzuführen.
Vorsicht, denn es laufen Fristen, in denen der Zugewinnausgleich überhaupt durchgeführt werden kann!
Wenn das Arbeitsverhältnis wegen Kündigung beendet wurde, es aber noch einen Anspruch auf Urlaub gibt, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem Resturlaub nach der Kündigung?
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Rechtsstreit führen, kann das viele Gründe haben. Die häufigsten Gründe für einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber sind Uneinigkeiten über
Hat ein Mann Zweifel daran, auch tatsächlich der Vater eines Kindes zu sein, so kann er bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Vaterschaft anfechten.
Immer wieder erhalten Einzelunternehmer und auch Baubetriebe von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse – kurz ULAK – mit Sitz in Wiesbaden ein Aufforderungsschreiben, säumige Beiträge nachzuzahlen.
Das Zeugnis im Arbeitsrecht hat einen ganz bestimmten Aufbau der einzuhalten ist. Daneben gibt es noch unzählige Feinheiten, die zu berücksichtigen sind.
In vielen Verträgen im Arbeitsrecht befindet sich eine Klausel, dass mit der Zahlung des normalen Gehalts Überstunden abgegolten sind. Aber ist eine solche Klausel wirksam?
Es gibt einige Irrtümer, die Arbeitnehmer immer wieder erleiden, wenn sie die Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Einige werden hier besprochen.
Vgl Urteil Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.05.2015 (Az.: 3 Sa 13/15)
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der Kläger war ab dem 25.05.2015 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.
Es folgte noch in der Probezeit die Kündigung durch die Beklagte.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB und sei bereits deshalb unwirksam. Außerdem trägt er vor, die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, da der Betriebsrat der Beklagten nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.
Der Kläger arbeitete seit 1990 als Lagerarbeiter bei der Beklagten.
Abmahnungen der Beklagten
Im Jahr 2013 begann der Kläger dann immer wieder unentschuldigt der Arbeit fern zu bleiben. Daraufhin sprach die Beklagte immer wieder Abmahnungen gegen ihn aus. Dann führte die Beklagte ein Personalgespräch mit dem Kläger. Anwesend war auch der Betriebsrat.
In dem Gespräch sagte der Kläger, nun habe sich seine Situation verbessert und werde nicht mehr unentschuldigt fehlen.
Bereits einige Tage nach dem Personalgespräch fehlte der Kläger dann aber wieder bei der Arbeit.
Vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06.05.2015, 3 Sa 354/14
Vorliegend gab es zwischen der Arbeitnehmerin und ihrer Arbeitgeberin eine erhebliche Auseinandersetzung:
Sachverhalt vor Ausspruch Kündigung
Die Arbeitnehmerin, die seit 1992 bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, hatte zuletzt eine Führungsfunktion in der Niederlassung. Seit ihrer Beförderung im Jahr 2014 forderte sie ihren Niederlassungsleiter dazu auf, künftig besser als nach dem geltenden Tarifvertrag vergütet zu werden. Sie forderte nun eine Vergütung als aussertarifliche Angestellte.
Die Beklagte warf dem Arbeitnehmer hier vor, Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Zumindest bestehe der Verdacht. Somit sprach sie gleich mehrere Kündigungen aus.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19.05.2015
Die Parteien streiten sich vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Kläger war gemäß dem Arbeitsvertrag als Kindererzieher für die Beklagte tätig. Im vorliegenden Fall arbeitete der Kläger in Vollzeit in einem Kinderhaus. Hierbei betreute er Schulkinder.
Dementsprechend war er der Beklagten gegenüber zur politischen Loyalität verpflichtet, die für die Ausübung seines Amtes unentbehrlich war.
Hier hatte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses deshalb ausgesprochen, da sie der Ansicht war, der Kläger habe verfassungsfeindliche Gesinnungen und sei somit nicht in der Lage, seine Arbeit als Kindererzieher funktionsgerecht zu erfüllen.
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die Klägerin war seit 1998 bei der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt. Sie wurde nur in den Nachtschichten eingesetzt.
Grund für die Kündigung
In einer Nachtwache am 22.04.2014 machte die Beklagte dann folgende Entdeckung: Die Klägerin hatte die Betten zweier Patientinnen, die nicht mehr in der Lage waren, ihr Bett zu verlassen, für die Nacht deren Betten so verschoben, dass sie nicht mehr an den Knopf der Notklingel gelangen konnten.
Wenn Sie ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen innerhalb des ersten Monats einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 2 NachwG.
Exemplarisch – und nicht abschliessend – werden hier einige Folgen dargestellt, wenn der Arbeitgeber trotz seiner Verpflichtung einen solchen schriftlichen Arbeitsvertrag nicht mit Ihnen abschliesst.
Es wird ein kurzer Auszug aus der Verbindung zwischen Insolvenz und Arbeitsverhältnis gegeben. Dieser Auszug ist keineswegs vollständig.
Wurde gegen den Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet, dann gibt es einen Insolvenzverwalter. Dieser ist die zentrale Person im Insolvenzverfahren. Er ist kein Interessenvertreter einer Gläubigergruppe, so auch nicht der Arbeitnehmer.
Es stellen sich für den Arbeitnehmer dann viele Fragen.
Darf der Insolvenzverwalter mich kündigen? Wer zahlt mein Gehalt?
Die folgenden Ausführungen können nicht auf jeden Fall übertragen werden. Sie erfolgen nur beispielhaft. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten.
Wenn der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass sein Arbeitgeber geleistete Überstunden nicht vergütet hat, dann kann es unter Umständen schwer werden, diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Ein Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer zunächst in seinen eigenen Büroräumen beschäftigt. Dann wies der Arbeitgeber ihn an, künftig Telearbeit zu leisten. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Ein Busfahrer hatte von den Berliner Verkehrsbetrieben, seinem Arbeitgeber, die fristlose Kündigung erhalten. Dagegen hat der Busfahrer Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Er wollte sich gegen die Kündigung wehren.
Im vorliegenden Fall stritten ein Chefarzt und sein Arbeitgeber – eine Trägerin von Krankenhäusern, die institutionell mit der katholischen Kirche verbunden ist – im Bereich des Arbeitsrechts über die Wirksamkeit einer Kündigung.
In einem Verfahren, welches dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag, stritten die Parteien um Urlaub.
Die Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten befand sich in der Zeit von 1.1.2013 bis 15.12.2015 in Elternzeit. Im Jahr 2016 dann beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis durch Kündigung. Im Folgenden beantragte sie bei der Beklagten, ihr bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ihr Urlaub zu gewähren. Dabei machte sie auch Urlaub für den Zeitraum geltend, in dem sie sich in Elternzeit befand (1.1.2013 bis 15.12.2015)…