Kündigung Arbeitsvertrag

 

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ist für den Arbeitnehmer Eile geboten: Er hat nur drei Wochen Zeit, sich gegen diese Kündigung zur Wehr zu setzen.

In diesen drei Wochen muss der Arbeitnehmer gegen den richtigen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erheben. Es kann manchmal gar nicht so leicht sein, dies herauszufinden. Wird die Klage gegen den falschen Arbeitgeber eingelegt, ist die dreiwöchige Frist womöglich abgelaufen, bevor man den Fehler bemerkt.

Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist ist also höchstes Augenmerk zu richten.

 

Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag

Sinnvoll ist es, vor Klageerhebung Güteverhandlungen zu führen. Vielleicht bieten Sie den Abschluss eines Aufhebungsvertrages / Abwicklungsvertrages an? Solche Verhandlungen können zäh werden. Oder man einigt sich, aber hat dies in der Drei-Wochen-Frist noch nicht schriftlich festgehalten. Dann kann es für den Arbeitnehmer künftig schwierig werden, die Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag durchzusetzen. Das wird dann womöglich ein Beweislastproblem.

Hier herrschen einige Irrtümer über die Formalien, die bei einem schriftlichen Vertrag einzuhalten ist:

Wenn man seinem Arbeitnehmer nun einen Vertrag in unterschriebener Form nur per Mail zusendet ud dieser ggfs in gleicher Form unterzeichnet und den Vertrag zurückmailt, ist die Schriftform sicherlich nicht eingehalten.

Häufig wird der Arbeitnehmer dann zum Zweck der Fristwahrung Klage gegen den Arbeitgeber erheben. Beantragt wird dann, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Dann ist das Fristproblem nicht mehr vorhanden und man kann sich immer noch einigen.

Dies ist nicht im Sinne des Arbeitgebers und kann durch einen wirksamen Vertragsschluss leicht vermieden werden.

 

Befristeter Arbeitsvertrag?

Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart ist, ist dieses in der Regel nicht vor Ablauf der Frist kündbar. Es gibt aber Ausnahmen: wenn Tarifverträge gelten, die ein voriges Kündigungsrecht einräumen. Oder ein Kündigungsrecht wurde explizit im Arbeitsvertrag vereinbart. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann die vorzeitige Beendigung ebenfalls rechtfertigen.

 

Wer hat die Kündigung unterschrieben?

Andere Fragen, die auftauchen können, sind zum Beispiel: Hat die Person, die die Kündigung unterzeichnet hat, ein Recht, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen? Wenn dies unklar ist, ist dies mit dem Kündigungsschreiben nachzuweisen; und zwar im Original. Wenn ein Nachweis nicht direkt an der Kündigung angeheftet ist, kann dieser Nachweis auch nicht nachgereicht werden.

Wenn zum Beispiel ein einfacher Personaler die Kündigung unterschrieben hat, muss er immer mit dem Kündigungsschreiben (!) im Original nachweisen, das die kündigungsberechtigte Person ihn dazu ermächtigt hat. Hat der Personaler den Nachweis nicht beigefügt, kann er diesen Nachweis nicht nachträglich nachreichen.

Diese Unwirksamkeit spielt allerdings nur dann eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer sich auch innerhalb der Drei-Wochen-Frist gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr gesetzt hat.

 

Wichtig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wenn in der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird (zum Beispiel bei einer fristlosen Kündigung) dann wird es für den Arbeitnehmer voraussichtlich künftig Probleme mit der Agentur für Arbeit geben: Die Chancen sind hoch, dass die Agentur für Arbeit erst einmal eine Sperre von drei Monate verhängt. Dann erhält der gekündigte Arbeitnehmer die folgenden drei Monate weder Gehalt noch Arbeitslosengeld.

Es gibt also diese und noch eine Vielzahl von anderen Dingen, die man bei Ausspruch der Kündigung des Arbeitsvertrages beachten muss.