Dienstwagen versteuern u.a.

Viele Arbeitsverträge sehen die Überlassung eines Dienstwagens vor. Hier sind einige Infos dazu:

 

  • Wie ist Überlassung eines Dienstwagens steuerrechtlich zu werten?

Die Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung hat Entgeltcharakter. Sie stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist somit steuer- und abgabenpflichtig.

Wenn der Dienstwagen also auch privat genutzt werden kann, ist dies regelmäßig als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen.

Es ist ratsam, vertraglich festzulegen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen kann und wer die anfallenden Kosten dafür trägt.

Immer wieder gibt es auch betriebliche Richtlinien für die Überlassung des Fahrzeuges, die zu beachten sind.

 

  • Entzug des Dienstwagens zulässig?

Wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen entziehen will, stellt sich die Frage, ob er dazu berechtigt ist. Wurde ein Widerrufsvorbehalt vereinbart?

Nicht jeder Widerruf ist jedoch wirksam vereinbart worden.  So müssen zum Beispiel die Gründe aufgrund derer ein Widerruf möglich sein soll, in der entsprechenden Klausel festgelegt werden.

Es gibt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2010, wonach eine Widerrufsklausel für unwirksam erklärt wurde, die einen Widerruf aus „wirtschaftlichen Gründen“ erlaubte. In dem konkreten Fall ging die Klausel dem Bundesarbeitsgericht zu weit.

Denkbar ist auch ein Widerrufsvorbehalt, wonach ein privat nutzbarer Dienstwagen bei einer Freistellung zurückgegeben werden muss. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall, über den es zu entscheiden hatte ausgeführt, dass hier eine Interessenabwägung (Arbeitnehmer / Arbeitgeber) vorzunehmen sei. Es handelte sich also um eine Einzelfallentscheidung.

 

  • Überlassung nur zu dienstlichen Zwecken

Wurde der Dienstwagen nur zu dienstlichen Zwecken überlassen, so darf der Arbeitgeber ihn jederzeit herausverlangen.

 

  • Überlassung auch zu privaten Zwecken

Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen, kann der Arbeitgeber ihn nicht ohne weiteres herausverlangen (s.o.)

Entzieht der Arbeitgeber den Dienstwagen rechtswidrig, hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz.

Die Berechnung der Schadenshöhe ist aber begrenzt. Die Anmietung eines anderen Fahrzeuges muss nicht unbedingt ersatzfähig sein, da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Schadensminderung verpflichtet ist.

Ich berate sie zu Fragen über Ihren Dienstwagen gern.