Zum Aufhebungsvertrag

Verhandeln Sie über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

 

Dann stellen sich eine Vielzahl von Fragen. Einige werden hier besprochen.

 

Wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Das bedeutet, für eine Kündigung gelten einige Formalien, die aber bei einem Aufhebungsvertrag nicht vorliegen müssen:

So muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung

  • bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer vorher die Zustimmung des Integrationsamtes ( §§ 85, 91 SGB IX) einholen
  • bei Schwangeren (§ 9 MuSchG) und sich in Elternzeit befindenden Arbeitnehmer (§ 18 BEEG) die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörden erhalten
  • die Beteiligungsrechte des Betriebsrates beachten, § 102 BetrVG
  • Wahren der Reche des Sprecherausschusses, § 31 SprAuG

Auch kann ein Aufhebungsvertrag mit tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern und Betriebsratsmitgliedern ( § 103 BetrVG) geschlossen werden.

Komplizierter wird es bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Hierzu gibt es interessante Ausführungen zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18.08.2005, 8 AZR 23/04

 

Anders ist dies beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages: Auch mit Schwerbehinderten, Schwangeren, sich in Elternzeit befindenden Arbeitnehmer kann ohne die oben genannten Formalien ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Die Beteiligungsrechte müssen grundsätzlich nicht beachtet werden. Und selbst mit tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Beschäftigten kann ein solcher Vertrag vereinbart werden.

Gerne berate ich Sie hier zu den Einzelheiten.