Ausspruch einer wirksamen Kündigung

Wirksamkeit der Kündigung?

Wenn Sie planen, eine Kündigung auszusprechen, soll diese einer gerichtlichen Überprüfung natürlich standhalten.

Nach Erhalt der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, sich gegen diese mittels einer Klage zu wehren. Wenn in den drei Wochen nach Erhalt der Kündigung keine Klage erhoben haben, ist es nicht mehr relevant, ob die Kündigung wegen Formfehlern angreifbar ist. Die Kündigung ist dann so oder so wirksam.

(Die einzige Möglichkeit, sich dann noch gegen die Kündigung zu wehren, könnte dann eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein. Das dieser Antrag Erfolg hat, ist jedoch nur in Ausnahmefällen realistisch.)

Wenn die Drei-Wochenfrist aber noch nicht abgelaufen ist, stellt sich unter anderem die Frage, ob die Kündigung wegen Formfehlern oder wegen „materieller Gründe“ unwirksam ist.

Hier beschäftigen wir uns insbesondere mit den Formalien einer Kündigung, die eingehalten werden müssen.

Angenommen also, Sie haben eine fristlose Kündigung ausgesprochen, die dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß zugegangen ist;

Zu beachten ist:

Gibt es einen Betriebsrat?

Besteht ein Betriebsrat, dann muss dieser vor Ausspruch der Kündigung erst angehört werden, § 103 BetrVG.

Kündigung trotz Mutterschutz?

Ist vor Ausspruch der Kündigung eine Zustimmung gemäß § 17 MuSchG (wegen Mutterschutzes), gemäß § 18 BEEG (Arbeitnehmer in Elternzeit) oder nach § 170 SGB IX (Schwerbehinderte) beantragt worden?

Das bedeutet: wer Mutterschutz geniesst, wird vor dem Ausspruch einer Kündigung geschützt. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist hier eine Kündigung möglich. Die zuständige Behörde muss vor Ausspruch der Kündigung zwingend die Zustimmung erteilen.

Kündigung in der Elternzeit?

Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, können grundsätzlich nicht gekündigt werden. Auch hier gibt es ganz wenige Ausnahmefälle, wo dies doch möglich ist. Vor Ausspruch der Kündigung muss jedoch in jedem Fall erst die Zustimmung der zuständigen Behörde beantragt werden.

Kündigung trotz Schwerbehinderung?

Arbeitnehmer die schwerbehindert oder gleichgestellt sind, geniessen besonderen Schutz. Hier muss vom Arbeitgeber auch in jedem Fall zuvor die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes eingeholt werden.

Eine ausserordentliche Kündigung ist zudem unwirksam, wenn die Voraussetzungen nach § 626 Absatz 2 BGB oder nach § 626 Absatz 2 BGB nicht eingehalten wurden. Danach ist der Ausspruch der Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der maßgeblichen Tatsachen möglich.

Auch eine Kündigung gemäß § 11 TzBefrG ist grundsätzlich verboten.