Inhalt Arbeitsvertrag

Neues zum Arbeitsvertrag

Seit August 2022 sind die gesetzlichen Anforderungen, die an den Inhalt des Arbeitsvertrages gestellt werden, deutlich verschärft worden. Dies ergibt sich aus der Novellierung des Nachweisgesetzes:

Das Nachweisgesetz enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 2 Nachweisgesetz sind in die Niederschrift in jedem Fall folgende Punkte aufzunehmen:

  • Namen und Anschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • wenn ein befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart wird muss sich aus dem Arbeitsvertrag die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnis ergeben,
  • der Arbeitsort und, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem Arbeitsort tätig sein soll, ein Verweis darauf, dass der Arbeitnehmer auch an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann,
  • eine Konkretisierung / Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Höhe des Arbeitsentgelts  (und eine konkrete Zusammensetzung dieses) zuzüglich eventueller Zuschläge und anderer Sonderzahlungen; ebenso die entsprechenden Fälligkeit,
  • Umfang der Arbeitszeit,
  • die Anzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Verstößt ein Arbeitsvertrag gegen die Anforderungen, setzt sich der Arbeitgeber gegebenenfalls der Gefahr aus, ein Bußgeld zahlen zu müssen.

Was bedeutet diese Verschärfung der Anforderung an Arbeitsverträge für bereits bestehende Arbeitsverträge?

Das Nachweisgesetz verlangt, dass alle Pflichtangaben schriftlich nachgewiesen werden.

Ein alter Arbeitsvertrag wird diesen Anforderungen oftmals nicht gerecht werden.

Das Gesetz verlangt nicht, dass die Pflichtangaben sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben. Es kann also ausreichen, wenn der Arbeitnehmer durch ein Informationsblatt vom Arbeitgeber über die verpflichtenden Angaben hingewiesen wird.

Bei Fragen zu den entsprechenden Hinweisen gemäß dem Nachweisgesetz kontaktieren Sie mich gerne.