Zugewinnausgleich in der Ehe

Was bedeutet eigentlich Zugewinnausgleich und wann wird er vorgenommen?

Wenn Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen haben und deutsches Recht Anwendung findet, dann gilt grundsätzlich das Prinzip der Zugewinngemeinschaft. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.

Laienhaft gesprochen bedeutet das, dass im Fall, dass die gesetzlichen Regeln Anwendung finden, ein Vergleich der jeweiligen Vermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Schliessung der Ehe, bei Beendigung der Lebensgemeinschaft sowie bei Rechtskraft der Scheidung der Ehe vorgenommen wird. Es kann dann überprüft werden, inwieweit die jeweiligen Vermögen seit der Schliessung der Ehe Zugewinn gemacht haben.

Endet also der gesetzliche Güterstand durch rechtskräftige Scheidung, § 1372 BGB, wird der Zugewinn dann rechnerisch ermittelt und schuldrechtlich ausgeglichen.

Es gibt aber auch noch einige andere Varianten, wie der gesetzliche Güterstand enden kann; so zum Beispiel bei Tod eines Ehegatten.

Wenn nun also der Zugewinn durch Scheidung endet, erfolgt der Zugewinnausgleich wie folgt getrennt:

Es kann dann überprüft werden, wie sich das jeweilige Vermögen bezüglich

  • Ehewohnung und Haushaltsgegenständen
  • Versorgungsanwartschaften
  • sonstigem Vermögen

verändert hat.

Bei einer Scheidung kann dann ein Zugewinn gemäß § 1372 BGB vorgenommen werden. Anzuwenden sind dann §§ 1373 – 1390 BGB.

Die Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens ist zuweilen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.  Ist die Ermittlung jedoch einmal erfolgt, kann ein Zugewinnausgleich vorgenommen werden.

Dabei sei aber auf folgendes hingewiesen: Man muss hier selbst aktiv werden. Wenn man selbst oder der Ex-Partner dies nicht in Gang setzt, erfolgt ein Zugewinnausgleich nicht automatisch.

WICHTIG: Hier sind Fristen einzuhalten!!

Etwas anderes kann jedoch zum Beispiel gelten, wenn die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen haben.

 

Gerne berate ich Sie zu dieser komplexen Materie.