Kündigungsgründe im Arbeitsrecht

Wenn eine Kündigung im Raum steht, gibt es im Arbeitsrecht in der Regel drei Möglichkeiten, was der Grund für diese sein kann.

Die Kündigung kann im Arbeitsrecht grundsätzlich aus betriebsbedingten Gründen, aus verhaltensbedingten oder aus personenbedingten Gründen erfolgen.

 

Kündigung aus betriebsbedingten Gründen

Ein Grund für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung, § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG, ist eine entsprechende unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Dann müssen betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Wenn zum Beispiel mehr Arbeitskräfte im Betrieb sind, als tatsächlich Arbeit vorhanden ist, dann können die Voraussetzungen vorliegen.

Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat, kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.

Einige Beispiele:

  • Der Arbeitnehmer hat im Betrieb Sachen gestohlen
  • er kommt hartnäckig zu spät und dies, obwohl er auch schon eine Abmahnung wegen dieses Verhaltens bekommen hat
  • der Arbeitnehmer belästigt Kollegen ( eventuell hat er auch schon eine Abmahnung erhalten und setzt dieses Verhalten trotzdem fort)
  • der Beschäftigte beleidigt seinen Chef (wiederholt)

Kündigung aus personenbedingten Gründen

Ein typischer Fall für eine personenbedingte Kündigung ist folgender:

Der Arbeitnehmer ist auf lange Zeit arbeitsunfähig erkrankt und es ist nicht zu erwarten, dass er demnächst wieder seine Arbeit erfüllen kann; dann kann er unter Umständen aus personenbedingten Gründen gekündigt werden.

Eine andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund körperlicher Beschwerden auf lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, kann der Arbeitgeber in der Regel auch grundlos kündigen. Die Grenzen sind hier durch das allgemeinen Zivilrechts gesetzt.

Wie in allen Fällen ist aber jeder Einzelfall gesondert zu überprüfen.