Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ausreichend darzulegen, bedeutet einen erheblichen Arbeitsaufwand.
Nach § 1 II 1 ist eine ordentliche Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Nach zutreffender Auffassung muss für den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten allein auf eine unternehmerische Entscheidung abgestellt werden.
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