
Die Klägerin hatte sich auf ein Stellengesuch als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens bei der Beklagten beworben.
Als sie in dem Bewerbungsverfahren ein Bild von sich mit einem Kopftuch zusandte, wurde ihre Bewerbung abgewiesen. Die Klägerin fühlte sich infolge dessen diskriminiert und verklagte die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
In dem darauffolgenden Prozess begründete die Beklagte ihre Ablehnung damit, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Weiter begründete die Beklagte ihre Entscheidung damit, dass in ihrem Unternehmen eine Konzernbetriebsvereinbarung gelte, wonach Kopfbedeckungen aller Art verboten seien. Die Beklagte sei als Arbeitgeberin von Luftsicherheitsassistentinnen besonderen Sicherheitsbestimmungen der Bundespolizei verpflichtet (als Beliehene) und es gelte entsprechend in religiöser Hinsicht das staatlichen Neutralitätsgebot. Mithin sei das Tragen von Kopftuch während der Arbeitszeit nicht gestattet.
In den Gerichtsprozessen in allen Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) hatte die Klägerin aus Sicht der Arbeitsgerichte ausreichenden Vortrag erbracht, welcher genug Indizien enthielt, eine Benachteiligung wegen der Religion zu vermuten. Das Bundesarbeitsgericht entschied also als letzte Instanz, dass hier ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.500 € aufgrund wegen Diskriminierung wegen der Religion gemäß § 15 Abs. 2 AGG im Rahmen des Bewerbungsprozesses bestand.
Vergleiche hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25 – (siehe auch die entsprechende Pressemitteilung des BAG)
Das AGG -Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz- schützt Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Wenn Sie in einem Bewerbungsverfahren auch wegen einer der genannten Punkte diskrimiert wurden, kontaktieren Sie mich gern und wir besprechen die rechtliche Lage und die Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.
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