Ausspruch einer wirksamen Kündigung

Wirksamkeit der Kündigung?

Wenn Sie planen, eine Kündigung auszusprechen, soll diese einer gerichtlichen Überprüfung natürlich standhalten.

Nach Erhalt der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, sich gegen diese mittels einer Klage zu wehren. Wenn in den drei Wochen nach Erhalt der Kündigung keine Klage erhoben haben, ist es nicht mehr relevant, ob die Kündigung wegen Formfehlern angreifbar ist. Die Kündigung ist dann so oder so wirksam.

(Die einzige Möglichkeit, sich dann noch gegen die Kündigung zu wehren, könnte dann eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein. Das dieser Antrag Erfolg hat, ist jedoch nur in Ausnahmefällen realistisch.)

Wenn die Drei-Wochenfrist aber noch nicht abgelaufen ist, stellt sich unter anderem die Frage, ob die Kündigung wegen Formfehlern oder wegen „materieller Gründe“ unwirksam ist.

 

 

 

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