Kündigung -plötzlich krank

 

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23 – ein Urteil ausgesprochen:

Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin seit März 2021 als Helfer beschäftigt. Am 3. Mai 2022 ging dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu. Gemäß der Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 20022 enden.

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Kündigung wegen Krankheit?

Vgl Urteil Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.05.2015 (Az.: 3 Sa 13/15)

 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der Kläger war ab dem 25.05.2015 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.

Es folgte noch in der Probezeit die Kündigung durch die Beklagte.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB und sei bereits deshalb unwirksam. Außerdem trägt er vor, die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, da der Betriebsrat der Beklagten nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

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