Gluthitze: Rechte im Arbeitsrecht

Bei den derzeit tropischen Temperaturen in Deutschland stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, welche Rechte haben sie gegen ihren Arbeitgeber.

 

Hier hat der Arbeitgeber Pflichten, seine Arbeitnehmer vor der Gluthitze zu schützen. Diese Pflichten ergeben sich aus seiner Fürsorgepflicht, der Arbeitsstättenverordnung und dem Arbeitsschutzrecht.

Arbeitsstättenverordnung

 

Ab + 26 Grad

Die Arbeitsstättenverordnung besagt, dass die Arbeitsräume + 26 Grad nicht überschreiten sollen. In diesem Fall soll (!) der Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer geeignete Maßnahmen treffen. Es handelt sich bloß um eine sogenannte „Sollvorschrift„. Ein Verstoß dagegen wird steht nicht unter Strafe.

 

Ab + 30 Grad

Ab + 30 Grad-Lufttemperatur ist er aber dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Angestellten zu ergreifen.

 

Ab + 35 Grad

Wenn über + 35 Grad Lufttemperatur am Arbeitsplatz herrschen, ist der Arbeitsraum nicht mehr geeignet. Nur wenn der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreift, kann der Arbeitsraum wieder als geeignet angesehen werden.

Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel Ventilatoren, Klimaanlagen und/ oder das zur Verfügung stellen von Getränken wie Wasser und Fruchtsäften.

Verstößt der Arbeitgeber hier gegen seine Pflichten, sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig, um im Einzelfall Anordnungen zu erlassen. Auch die Stilllegung von Anlagen und Maschinen ist denkbar.

 

Pflichten gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch und allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

§ 618 BGB besagt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Durchführung seiner Tätigkeit vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen hat.

Besondere Rücksicht ist dabei auf Schwangere und ältere Mitarbeiter zu nehmen. Auch hiernach besteht die Pflicht, geeignete Arbeitsbedingungen zu schaffen.

 

Bei Berufsgruppen, die in der Regel im Freien arbeiten, hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten auch vor Gefahren durch die Gluthitze zu schützen: Auch hier muss er dafür sorgen, dass ihnen genügend Getränke und Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch zusätzliche Erholungspausen sind ein probates Mittel zum Gesundheitsschutz. Denkbar ist auch eine Vereinbarung, dass die Arbeit an heißen Tagen früher als üblich beginnt, damit man früher nach Hause gehen kann.

 

Möglichkeiten des Betriebsrates

Hat der Betrieb einen Betriebsrat, dann hat er die Möglichkeit, sich an den Arbeitgeber zu wenden um konkrete Schutzmaßnahmen mit ihm auszuhandeln. Sein Recht ergibt sich aus § 87 BetrVG. Er hat danach das Recht, auf eigene Initiative Vorschläge zu unterbreiten.

Finden Betriebsrat und Arbeitgeber keine Regelung wie in einer Betriebsvereinbarung, hat der Betriebsrat das Recht, dies vor die Einigungsstelle zu bringen.

 

Zu konkreten Fragen und rechtlichen Möglichkeiten stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

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