Wenn das Arbeitsverhältnis wegen Kündigung beendet wurde, es aber noch einen Anspruch auf Urlaub gibt, stellt sich die Frage:
Was passiert mit dem Resturlaub nach der Kündigung?
Die Gründe, warum der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Resturlaub haben kann, sind vielfältig.
Vielleicht wurde ihm kein Urlaub mehr gewährt, oder er war bis zum letzten Tag krank und arbeitsunfähig, vielleicht handelte es sich um eine fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses u.s.w.
Gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub, der noch nicht gewährt wurde, abzugelten.
Dies ist eine Möglichkeit, mit dem Resturlaub zu verfahren.
Vielleicht entspricht dies jedoch nicht Ihren Interessen, denn:
Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr zu einem neuen Arbeitgeber wechseln und dort länger als sechs Monate beschäftigt sind, können Sie von diesem neuen Arbeitgeber den gesamten noch nicht genommenen Jahresurlaub nehmen.
Wenn Sie nun also bei dem neuen Arbeitgeber länger als sechs Monate beschäftigt sind, können Sie nur noch soviel Urlaubstage beanspruchen, wie Sie noch nicht bei dem alten Arbeitgeber genommen haben.
Ein Beispiel:
Ihr Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber A endete zum 31.3.2019.
Das Beschäftigungsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber B beginnt am 1.5.2019.
Mit dem 1.11.2019 haben Sie gegen den neuen Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung Ihres gesamten Urlaubs für 2019. Davon abzuziehen sind jedoch die Urlaubstage, die Sie bereits bei Arbeitgeber A genommen hatten.
Wenn Sie bei Arbeitgeber A bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gar keinen Urlaub genommen hatten, können Sie sich am Ende des Arbeitsverhältnisses 2/12 des Jahresurlaubs von ihm abgelten lassen.
Bei dem neuen Arbeitgeber werden Sie dies angeben müssen. Der Arbeitgeber A händigt Ihnen auf Verlangen auch eine Bescheinigung darüber aus, wie viele Urlaubstage Sie bei ihm bereits genommen hatten. Diese geben Sie dann bei dem Arbeitgeber B ab. Nachdem Sie nun bei dem Arbeitgeber B länger als sechs Monate beschäftigt waren, zieht er die Urlaubstage ab, die IHnen vom Arbeitgeber A bereits gewährt wurden.
Es fragt sich also, ob Sie in einem solchen Fall lieber tatsächlich Urlaub nehmen oder sich den 2/12 Urlaub von A ausbezahlen lassen.
Bei Fragen zu dieser Thematik freue ich mich über Ihren Anruf.
Rechtsanwältin Dorothee Müller