Rechtsstreit wegen Beiträgen mit der ULAK / SOKA Bau Wiesbaden, obwohl Sie keine Mitarbeiter haben?

Immer wieder erhalten Einzelunternehmer und auch größere Baubetriebe von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse – kurz ULAK – mit Sitz in Wiesbaden ein Aufforderungsschreiben, säumige Beiträge nachzuzahlen.

 

Unberechtigte Aufforderung der ULAK zur Zahlung von Beiträgen?

Es kommt immer wieder vor, dass selbst Einzelunternehmer von der ULAK aufgefordert werden, Beitragszahlungen zu leisten, obwohl sie selbst gar keine Mitarbeiter haben.

Da diese Einzelunternehmer jedoch keine Arbeitnehmer beschäftigen, besteht nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) kein Anspruch auf Zahlung eines Beitrages.

 

Gerichtliches Verfahren gegen die ULAK

Wird die Zahlungsfrist dann versäumt, beantragt die ULAK den Erlass eines Mahnbescheides auf Zahlung nicht geleisteter Beiträge. In der Regel ist dies das Arbeitsgericht in Wiesbaden. Wenn man sich dagegen zur Wehr indem man dem Erlass eines Mahnbescheids fristgerecht widerspricht, beginnt ein gerichtliches Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden.

Die ULAK als Klägerin hat dann zunächst ihre Klageforderung zu begründen.

Sie erhalten also nach einiger Zeit über das Arbeitsgericht in Wiesbaden die Begründung der ULAK, warum der Anspruch gegen Sie bestehen soll.

Ebenfalls erhalten Sie eine Ladung zu einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht.

Viele Unternehmer lassen sich nicht von einem Anwalt vertreten. Zudem erscheinen sie dann nicht zu dem Gütetermin.

Die Folge ist häufig, dass das Arbeitsgericht gegen den Unternehmer und zugunsten der ULAK häufig ein sogenanntes Versäumnisurteil erlässt. Der Unternehmer wird also verurteilt, den von der ULAK geltend gemachten Beitrag zu zahlen, auch wenn die Forderung unberechtigt wäre.

Wer das nicht will, muss sich in dem gerichtlichen Verfahren verteidigen.

Wenn man gegen dieses Urteil nicht fristgerecht vorgeht, wird es rechtskräftig. Folge ist, dass man selbst als Soloselbstständiger den Beitrag an die ULAK bezahlen muss.

Das ist natürlich nicht im Sinne des Selbstständigen, der keine Arbeitnehmer beschäftigt und auch nicht beschäftigt hat.

Insoweit ist es wichtig, sich gegen die Klage der ULAK zu verteidigen. Wer keine Arbeitnehmer beschäftigt, soll in der Regel auch keine Beiträge an die ULAK zahlen müssen.

Meine Kanzlei hat ihren Sitz in Wiesbaden. Ich habe mich auf die Vertretung von Einzelunternehmern gegen die ULAK spezialisiert. Rufen Sie an und wir besprechen die Einzelheiten Ihres Verfahrens. Bei Bedarf nehme ich gerne die Termine vor dem Arbeitsgericht für Sie wahr. Reisekosten fallen hier nicht an.