Die Beklagte warf dem Arbeitnehmer hier vor, Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Zumindest bestehe der Verdacht. Somit sprach sie gleich mehrere Kündigungen aus.
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Die Beklagte warf dem Arbeitnehmer hier vor, Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Zumindest bestehe der Verdacht. Somit sprach sie gleich mehrere Kündigungen aus.
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