Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen bei der Arbeit

Vgl. Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 05.05.2015 Az.: 7 Sa 641/14

 

Der Kläger arbeitete seit 1990 als Lagerarbeiter bei der Beklagten.

 

Abmahnungen der Beklagten

Im Jahr 2013 begann der Kläger dann immer wieder unentschuldigt der Arbeit fern zu bleiben. Daraufhin sprach die Beklagte immer wieder Abmahnungen gegen ihn aus. Dann führte die Beklagte ein Personalgespräch mit dem Kläger. Anwesend war auch der Betriebsrat.

In dem Gespräch sagte der Kläger, nun habe sich seine Situation verbessert und werde nicht mehr unentschuldigt fehlen.

Bereits einige Tage nach dem Personalgespräch fehlte der Kläger dann aber wieder bei der Arbeit.

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