Einiges Wissenswertes zum Zugewinnausgleich:
Wenn die Ehepartner sich scheiden lassen und keinen Ehevertrag gschlossen haben, der den Zugewinnausgleich ausschliesst, dann kann bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden, den Zugewinn durchzuführen.
Vorsicht, denn es laufen Fristen, in denen der Zugewinnausgleich überhaupt durchgeführt werden kann!
Der Zugewinn nach § 1372 BGB ist grundsätzlich gemäß §§ 1373 – 1390 BGB durchführbar.
Was bedeutet also Zugewinn?
Wie wird ein Zugewinn zwischen Ex-Ehepartnern durchgeführt?
- Wie war der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Eheschliessung?
- Wie hoch ist er zum Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wurde?
Wenn sich der jeweilige Vermögensstand erhöht hat, dann kann ein Zugewinn vorliegen, der gegebenenfalls auch im Zugewinnverfahren ausgeglichen werden muss.
Man kann auch sagen, dass Zugewinn der Betrag ist, den das Endvermögen eines Ehepartners das Anfangsvermögen übersteigt.
So eine Vermögensermittlung wird nun bei beiden Ehegatten vorgenommen. Übersteigt der Zugewinn des eines Eegatten den des anderen Ehegatten, so kann die Hälfte des Überschusses dem anderen als als Ausgleichsfrderung zustehen, § 1378 BGB.
Es sind also grundsätzlich zwei Zeitpunkte für die Ermittlung von Bedeutung: das Anfangsvermögen (Zeitpunkt der Eheschliessung) und das Endvermögen (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages).
Die Höhe der Ausgleichsforderung kann aber begrenzt sein:
Die Höhe der Ausgleichsforderung ist durch den Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehepartner beschränkt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.
Berechnung eines denkbaren Anspruchs auf Zugewinnausgleich:
Drei Schritte
- der Zugewinn beider Ehepartner wird durch Abzug des indexierten Anfangsvermögen vom Endvermögen berechnet.
- Wie hoch ist der Zugewinnüberschuss des ggfs. Ausgleichpflichtigen? Abzug des geringeren Zugewinn vom höheren Zugewinn
- Die Hälfte des so ermittelten Zugewinnüberschuss kann dem Ausgleichsberechtigten zustehen.
Grundsätzlich erfolgt ein Zugewinnausgeich nur, wenn dieser rechtszeitig bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt wird.
Die Ermittlung von Zugewinn ist umfangreich. Es gibt Posten, welche zu berücksichtigen sind und es gibt solche, die keine Berücksichtigung finden.
Die hier gemachten Ausführungen gelten nicht für jeden Fall und sie ersetzen keine Beratung bei einer fachkundigen Person.