Wenn die Versetzung eines Arbeitnehmers geplant ist, gibt es einiges zu beachten:
Für die Wirksamkeit einer Versetzung ist entscheidend, ob die Weisung des Arbeitgebers unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfolgt ist und billigem Ermessen entspricht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 17.10.2017 (10 AZR 47/17) hierzu einen interessanten Fall: Der Kläger war versetzt worden, da er seit mehreren Jahren regelmäßig mehr als 35 Tage im Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt war.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Versetzung bereits unwirksam sei, da ihm zuvor kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM-Gespräch) angeboten worden sei. Dies hätte der Arbeitgeber vor Ausspruch der Versetzung anbieten müssen.
Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg, hatte in seiner Entscheidung ausgeführt, der Arbeitgeber habe durch die Versetzung sein billiges Ermessen überschritten. Die Weisung der Beklagten scheitere an der Ausübungskontrolle. Nur die bloße Erwartung des Arbeitgebers, dass sich die Versetzung positiv auf die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Klägers auswirken würde, sei ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht als berechtigtes Interesse der Beklagten für die Ausübung des Direktionsrechts zu werten. Folglich kam das Landesarbeitsgericht noch zu der Entscheidung, dass die Versetzung unwirksam sei.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die Durchführung eines BEM keine Voraussetzung für die Ausübung des Weisungsrechts ist.
Trotzdem ist es sinnvoll, bei einem Arbeitnehmer, der häufig ausfällt, weil er arbeitsunfähig krank ist, denn ob und wie ein BEM bei einer erforderlichen Ermessensabwägung berücksichtigt wird, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.