Hat ein Mann Zweifel daran, auch tatsächlich der Vater eines Kindes zu sein, so kann er bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Vaterschaft anfechten.
Die Klärung, ob man tatsächlich der Vater eines Kindes ist, geschieht vor dem zuständigen Amtsgericht am Wohnort des Kindes. Es ist immer eine gerichtliche Klärung erforderlich.
Ob man nun tatsächlich der Vater ist, hat auch Auswirkungen auf die Bereiche Unterhalt, Umgang und Sorgerecht.
Der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ist zum einen fristgebunden und zum anderen ist es auch erforderlich, ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft darlegen zu können.
Anfechtungsberechtigte
Anfechten können die Vaterschaft gemäß § 1600 BGB der Vater, die Mutter und das Kind.
Voraussetzungen der Anfechtung einer Vaterschaft
Um die Vaterschaft tatsächlich anfechten zu können, muss der Anfechtende nachvollziehbare Zweifel an der Vaterschaft haben. Sie müssen also konkret sein. Vermutungen ohne nachvollziehbare Erwägungen sind nicht ausreichend.
Gibt es einen offiziellen DNA-Test, der belegt, dass eine Vaterschaft nicht in Betracht kommt, ist dies ein guter Grund für eine Vaterschaftsanfechtung. Wenn der Vater konkret sagen kann, dass er weiss, dass er nicht der Einzige war, der zum Empfängniszeitpunkt mit der Kindesmutter intim war oder ist er zeugungsunfähig, so stellt dies auch einen konkreten Zweifel an der Vaterschaft dar.
Weiter ist für eine Vaterschaftsanfechtung erforderlich, dass das Kind keine gesetzlich geschützte sozial-familiären Bindungen, etwa in Form von finanzieller Unterstützung, zu seinem rechtlichen Vater hat.
Die Vaterschaftsanfechtung ist grundsätzlich an eine Frist gebunden.
Ich berate und vertrete Sie in Ihrem konkreten Fall gern.