Was ist der Grund für eine Scheidung? Hier gibt es zwei Voraussetzungen, § 1565 BGB, die erfüllt sein müssen:
- die Lebensgemeinschaft der Ehepartner besteht nicht mehr
- es kann nicht erwartete werden, dass die Ehepartner die Lebensgemeinschaft wieder herstellen.
Wenn die Scheidung beantragt wurde und ein gerichtlicher Termin anberaumt wurde, wird der Richter die Eheleute jeweils fragen, ob die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ob sie diese nicht wiederherstellen wollen; ob sie also die Scheidung wünschen.
Es fragt sich also, wie „Lebensgemeinschaft der Ehegatten“ zu verstehen ist.
Damit ist „das Ganze des ehelichen Verhältnisses“ gemeint, also in erster Linie geht es um die wechselseitige innere Bindung der Ehepartner.
Die häusliche Gemeinschaft muss dagegen nicht zwingend während der funktionierenden Ehezeit hergestellt werden. Ebenso kann eine Ehepaar sich trennen und trotzdem noch gemeinsam unter einem Dach leben.
Wenn die Eheleute nach de Trennung weiter gemeinsam wohnen, dann wird der Richter in der Regel besonders prüfen, ob die Eheleute in der Zeit der Trennung tatsächlich von „Tisch und Bett“ getrennt leben. Das bedeutet, dass sie nicht mehr in einem Bett schlafen und jeder für sich „wirtschaftet“.
Der Richter wird dann auch nachfragen, ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.