Irrtümer in Bezug auf eine Kündigung

Es gibt einige Irrtümer, die Arbeitnehmer immer wieder erleiden, wenn sie im Arbeitsrecht die Kündigung erhalten haben. Einige werden hier besprochen.

 

Irrtum Nummer 1

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während ich krank bin.

Das ist nicht richtig! Der Arbeitgeber kann auch eine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann weil er krank ist.

 

Irrtum Nummer 2

Eine Kündigung ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet.

Auch das stimmt nicht. Tatsächlich kann der Arbeitgeber auch kündigen, wenn der Beschäftigte sich gerade im Urlaub befindet.

 

Irrtum Nummer 3

Der Arbeitgeber muss die Kündigung begründen. Wenn er das nicht tut, ist die Kündigung automatisch unwirksam.

Wieder falsch! Der Arbeitgeber muss die Gründe, die ihn zum Ausspruch der Kündigung bewogen haben, nicht in der Kündigung selbst aufführen.

Ausnahme: Bei Personen, die sich in der Ausbildung befinden – hier muss der Arbeitgeber die Gründe, die ihn zum Ausspruch der Kündigung veranlasst haben, bereits in der Kündigung selbst aufführen.

 

Irrtum Nummer 4

Der Arbeitgeber kann auch mündlich das Arbeitsverhältnis kündigen.

Nein, das kann er im Arbeitsrecht nicht! Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz – § 623 BGB

Danach ist eine Kündigung in Schriftform auszusprechen.

 

Irrtum Nummer 5

Wenn man die Kündigung ausgesprochen hat, kann man es sich auch wieder anders überlegen und sie wieder zurücknehmen. Dann ist sie nicht mehr wirksam.

Auch das ist wieder ein Irrglaube: Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht. Mit ihrem Ausspruch wird das Arbeitsverhältnis umgestaltet. Die Kündigung kann dann nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Man kann sich zwar einvernehmlich einigen, dass die Kündigung keine Wirksamkeit entfalten soll, sie kann aber nicht einseitig zurückgenommen werden.

Insofern kann man sich folgende plastische Situation aus dem Mietrecht durchspielen, damit der Sinn deutlich wird: Sie sind Mieter einer Wohnung und möchten umziehen. Deshalb kündigen Sie das Mietverhältnis mit Ihrem Vermieter. Daraufhin macht sich der Vermieter auf die Suche nach einem neuen Mieter, während Sie sich noch in der Wohnung befinden.

Kurz vor dem Tag, an dem Sie ausziehen müssten, merken Sie, dass Sie doch keine bessere Wohnung gefunden haben und wollen in der aktuellen Wohnung bleiben.

Nun können Sie auch nicht zu Ihrem Vermieter sagen, Sie nehmen die Kündigung einfach zurück, weil Sie es sich anders überlegt haben. Das geht nicht.

Der Vermieter käme auch in Schwierigkeiten, weil er ja einen Mietvertrag mit einem neuen zukünftigen Mieter geschlossen hat, in dem er sich verpflichtet hat, diesem die Wohnung künftig zur Verfügung zu stellen. Das könne er dann ja gar nicht, weil Sie in der Wohnung verbleiben.

Fazit: Eine einmal ausgesprochene Kündigung gestaltet das Vertragsverhältnis. Sie kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Man kann sich aber einvernehmlich mit dem anderen einigen, dass die Kündigung keine Wirkung mehr entfalten soll.

 

Bei Fragen zu einer Kündigung berate ich Sie gern.