Haben Sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten und dagegen Kündigungsschutzklage erhoben?
Der Verfahrensablauf vor dem zuständigen Arbeitsgericht ist dann grundsätzlich folgender:
Zunächst wird die Klage an den Gegner vom Gericht zugestellt und es wird ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht anberaumt.
Sinn der Güteverhandlung
In der Güteverhandlung wird der Richter den Sachverhalt erfassen und dann mit den Parteien besprechen, ob die Möglichkeit besteht, dass die streitenden Parteien sich vergleichen und somit der Rechtsstreit beendet werden kann.
Arbeitnehmer und der die Kündigung Aussprechende (in der Regel der Arbeitgeber) werden also zum Gütetermin vor dem Arbeitsgericht geladen. Dort ist es dann in der Regel so, dass der Richter den Termin damit beginnt, zusammenzufassen, was ihm bis zu diesem Zeitpunkt bekannt ist.
In der Regel ist es so, dass der Vorsitzende zusammenfasst, dass hier eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer sich dagegen mit der Klage wehrt.
Der Vorsitzende (Richter) fragt dann grundsätzlich den Arbeitgeber, was denn nun aus seiner Sicht der Grund für den Ausspruch der Kündigung war.
Der Beklagte hat dann also die Möglichkeit einmal auszuführen, warum die Kündigung aus seiner Sicht gerechtfertigt ist.
Darauf hat wiederum der Kläger die Gelegenheit, erst einmal mündlich zu erwidern.
Beide Parteien haben also die Gelegenheit, ihre Sichtweise einmal mündlich darzustellen.
In der Regel wird der Richter dann eine erste unverbindliche Einschätzung der Rechtslage vornehmen.
Er erörtert mit den Parteien in freier Beweiswürdigung alle Umstände. Er wird etwas zu den Erfolgsaussichten der Klage sagen und auch zu dem jeweiligen Prozessrisiko beider Parteien nach dem derzeitigen Sachstand.
Häufig wird er dann die Parteien fragen, ob sie sich nicht einigen und das Verfahren damit beenden wollen. Er selbst kann den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Selbst wenn es vor Prozessbeginn häufig nicht aussichtsreich ist, kommt es doch oft vor, dass die Parteien sich dann mit Hilfe des Richters einigen und das Verfahren beendet werden kann.
Dafür kann es auch durchaus Anreize geben:
Wenn sich das Kündigungsschutzverfahren schon im Gütetermin durch Vergleich gütlich beenden lässt, ersparen sich die Parteien einen womöglich lang andauernden Rechtsstreit. Gerade wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, kann dies sinnvoll sein, um das Arbeitsverhältnis nicht weiter zu belasten. Die Güteverhandlung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren in § 54 ArbGG geregelt.
Kommt ein Vergleich zustande, wird dieser gemäß § 54 Absatz 3 ArbGG protokolliert. Der Vergleich wird aber nur wirksam, wenn er nach Aufnahme ins Protokoll noch einmal verlesen wird und von den Parteien genehmigt wird, § 162 Absatz 1 ZPO. Wird der Vergleich mittels Tonträger aufgenommen, dann wird er den Parteien statt der Verlesung noch einmal vorgespielt.
Das Verfahren kann auch durch Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91 a ZPO, Anerkenntnis und Verzicht erledigt werden. Es gibt jedoch noch einige andere Möglichkeiten, dass das Verfahren beendet wird.
Wenn sich die Parteien nicht einigen können, hat die Güteverhandlung auch den Zweck, eine streitige Verhandlung vorzubereiten.
Ein Gütetermin wird in folgenden Fällen jedoch nicht anberaumt:
Einen Gütetermin gibt es nicht, wenn gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wurde.
Auch gibt es keine Güteverhandlung für den Fall, dass einstweiliger Rechtsschutz beantragt wurde.
Die besondere Eilbedürftigkeit spricht gegen einen solchen Termin.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kündigungsschutzklage in der Regel der Gütetermin folgt und sich die streitenden Parteien hier mithilfe des Richters häufig einigen können, so dass das Verfahren beendet werden kann.
Wenn der Gütetermin jedoch erfolglos war und das Verfahren weiterbetrieben werden soll, wird der Richter einen weiteren Gerichtstermin, den sogenannten Kammertermin, anberaumen.
Bi es zum Kammertermin kommt, haben die Parteien die Gelegenheit, schriftlich Stellung zu der Kündigung zu nehmen. Hierfür wird er den Parteien Fristen setzen.
Nach dem Kammertermin kann dann ein Urteil erfolgen, ein weiterer Kammertermin anberaumt werden, u.s.w.
Nähere Informationen zu Ihrem Fall erläutere ich gerne mit Ihnen. Jeder Fall hat seine Besonderheiten.