Vgl Urteil Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.05.2015 (Az.: 3 Sa 13/15)
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der Kläger war ab dem 25.05.2015 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.
Es folgte noch in der Probezeit die Kündigung durch die Beklagte.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB und sei bereits deshalb unwirksam. Außerdem trägt er vor, die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, da der Betriebsrat der Beklagten nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.
Verstoß gegen Maßregelungsverbot?
Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, die Kündigung verstoße nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Sie sei nämlich keineswegs wegen der häufigen Erkrankungen des Klägers ausgesprochen worden. Sie stelle auch keine Bestrafung dafür dar, dass der Kläger seine Krankheit lange auskuriert habe.
Ordnungsgemäße Anhörung Betriebsrat?
Die Anhörung des Betriebsrates sei auch rechtmäßig erfolgt: Tatsächlich sei die Anhörung des Betriebsrates nur schriftlich erfolgt. Mündlich habe man sich mit dem Betriebsrat nicht über die Kündigung unterhalten. Der Vortrag des Klägers sei insoweit falsch.
Urteil des Landesarbeitsgerichts über die Kündigung
Zwar ist die Kündigungsschutzklage zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg:
Voraussetzungen Maßregelungsverbot
Die Kündigung verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Nach dieser Vorschrift muss zwischen der Maßregelung inForm einer Benachteiligung des Arbeitnehmers und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang stehen.
Kündigung als Rechtsausübung
Eine „Rechtsausübung“ im Sinne von § 612 a BGB kann auch der Ausspruch einer Kündigung sein.
Im vorliegenden Fall müsste gemäß § 612 a BGB der Ausspruch der Kündigung aber der tragende Beweggrund sein. Es würde hingegen nicht ausreichen, wenn die Benachteiligung bloss der äußere Anlass für die Kündigung ist.
Ist also die Kündigung ausschliesslich durch die Krankmeldung (als zulässige Rechtsverfolgung) veranlasst worden, so deckt sich das Motiv mit dem objektiven Anlass der Kündigung. In diesem Fall ist es dann ohne Bedeutung, ob die Kündigung auch auf einen anderen Sachverhalt hätte gestützt werden können. Kausal für ihren Ausspruch wäre dann allein die zulässige Rechtsausübung (hier Krankheit) gewesen.
- 612 a BGB wäre erfüllt.
Kündigung in Probezeit
Hier jedoch lag der Fall aus sich des LAG anders: Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch in der Probezeit. Die Probezeit dient dazu, dass der Arbeitgeber testen kann, ob der Arbeitnehmer zu ihm passt. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber in dieser Zeit eine Kündigung ausspricht, muss er hierfür keinen rechtfertigenden Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vortragen.
Kündigung wegen Krankheit
Wenn der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall der Kläger, arbeitsunfähig erkrankt, so kann dies durchaus einen Grund zur Kündigung darstelle. Dies ist jedoch nur im Rahmen des § 8 EFZG möglich.
Wenn also die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Kündigung aufgrund Krankheit ausgesprochen werden.
Eine Kündigung wegen Krankheit stellt also nicht automatisch einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB dar.
Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung nach § 8 EFZG rechtmäßig war.
Auch entschied das LAG Hamm, dass die Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG rechtmäßig erfolgte. Auch in der Probezeit muss der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung gehört werden.
Der Betriebsrat wird dann nicht ordnungsgemäß angehört, wenn ihn der Arbeitgeber über die Gründe für die beabsichtigte Kündigung unvollständig oder falsch informiert.
Der Betriebsrat sei hier von der Beklagten ordnungsgemäß angehört worden.
Die Kündigung sei damit wirksam ausgesprochen worden.
Vgl hierzu auch Ausführungen in OpenJur