Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die Klägerin war seit 1998 bei der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt. Sie wurde nur in den Nachtschichten eingesetzt.
Grund für die Kündigung
In einer Nachtwache am 22.04.2014 machte die Beklagte dann folgende Entdeckung: Die Klägerin hatte die Betten zweier Patientinnen, die nicht mehr in der Lage waren, ihr Bett zu verlassen, für die Nacht deren Betten so verschoben, dass sie nicht mehr an den Knopf der Notklingel gelangen konnten.
Weiter gab es eine sogenannte „Pflegedokumentation“. Dies war wohl ein Zettel im jeweiligen Zimmer der Patienten, in denen dokumentiert wurde, welche Tätigkeiten vorgenommen worden waren. In der Nachtschicht sollten danach die Mitarbeiter den Patienten Flüssigkeit geben und einen Lagerungswechsel im Bett vornehmen. Nachdem diese Tätigkeiten durchgeführt wurden, sollte dies durch ein Häkchen auf dem Zettel vermerkt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die Häkchen von der Klägerin schon gesetzt worden, obwohl sie die Tätigkeiten noch nicht durchgeführt hatte.
Weiter hatte die Klägerin aus einem anderen Stockwerk des Gebäudes einen bequemen Sessel gesucht und diesen in ihren Aufenthaltsraum geschafft. Dort löschte sie das Licht und legte sich schlafen.
So fand die Beklagte die Klägerin bei ihrer Kontrolle vor.
Die Beklagte nahm dies zum Anlass, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
Klage gegen die Kündigung
Die Klägerin wehrte sich gegen die Kündigung und erhob mithilfe ihres Anwalts Kündigungsschutzklage.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei: Der Beklagten sei es zuzumuten gewesen, die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen.
In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wehrt sich die Beklagte nun mit ihrem Anwalt gegen diese Entscheidung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht entschied dann auch, dass die fristlose Kündigung der Beklagten wirksam war:
Bei Abwägung der Interessen der Parteien kam es zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht zuzumuten war, die ordentliche Frist einer Kündigung einzuhalten. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag so massiv verletzt, dass eine fristlose Kündigung hier gerechtfertigt war.
Vgl. Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.04.2015 (5 Sa 637/14)
Vgl. Kommentar hierzu: DGB Rechtsschutz zum Urteil vom 16.04.2015