Es wird ein kurzer Auszug aus der Verbindung zwischen Insolvenz und Arbeitsverhältnis gegeben. Dieser Auszug ist keineswegs vollständig.
Wurde gegen den Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet, dann gibt es einen Insolvenzverwalter. Dieser ist die zentrale Person im Insolvenzverfahren. Er ist kein Interessenvertreter einer Gläubigergruppe, so auch nicht der Arbeitnehmer.
Es stellen sich für den Arbeitnehmer dann viele Fragen. Darf der Insolvenzverwalter mich kündigen? Wer zahlt mein Gehalt?
Kündigung in der Insolvenz
Es ist denkbar, dass der Insolvenzverwalter gegenüber dem Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht. Die Insolvenz allein ist aber kein Kündigungsgrund. Vielmehr lässt die Insolvenzeröffnung das Arbeitsverhältnis unberührt. Die Arbeitsverhältnisse bestehen also weiter.
Auch hier gilt unter Umständen nach wie vor das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz.
Lediglich die Kündigungsfristen können sich durch die Insolvenz ändern.
Auch ein bestehender Sonderkündigungsschutz kann durch die Insolvenz beeinträchtigt werden.
Wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung ausspricht, entsteht unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen der insolvenzbedingten Verkürzung der Kündigungsfrist.
Wer zahlt die Vergütung?
Wichtig ist für Arbeitnehmer hier die Frage, wer sein Arbeitsentgelt nun zahlt.
Erfährt der Arbeitnehmer, dass gegen den Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren läuft oder aber unmittelbar bevorsteht, ist es sicherlich ratsam, sich unverzüglich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Es können Fristen laufen, die unbedingt eingehalten werden müssen und wenn diese versäumt werden, können erhebliche Nachteile drohen.