Ein Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer zunächst in seinen eigenen Büroräumen beschäftigt.
Dann wies der Arbeitgeber ihn an, künftig Telearbeit zu leisten. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer und erhob Kündigungsschutzklage.
In dem gerichtlichen Verfahren begründete der Arbeitgeber die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer sich hartnäckig geweigert habe, seine Weisungen zu befolgen. So habe er sich geweigert, Telearbeit durchzuführen.
Sowohl das zuständige Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Arbeit in Telearbeit durchzuführen, habe nicht bestanden. Ein einseitiges Weisungsrecht nach § 106 GewO des Arbeitgebers habe insoweit nicht bestanden. Die Umstände der Telearbeit unterschieden sich erheblich von einer Arbeit in den Betriebsstätten des Arbeitgebers. Insoweit hat sich der Arbeitnehmer auch nicht unzulässig geweigert, die Arbeit in Telearbeit zu verrichten.
Vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562 /18