Ein Busfahrer hatte von den Berliner Verkehrsbetrieben, seinem Arbeitgeber, die fristlose Kündigung erhalten.
Dagegen hat der Busfahrer Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Er wollte sich gegen die Kündigung wehren.
In dem darauffolgenden Verfahren teilte die Arbeitgeberin mit, die Kündigung sei aus ihrer Sicht wirksam, da der Kläger als Busfahrer von Fahrgästen mehrmals den Fahrpreis für ein Ticket vereinnahmte, ihnen dann jedoch kein Ticket aushändigte.
Dis meldete ein Fahrgast der Beklagten. Daraufhin prüfte sie den Vorwurf durch eine Sonderprüfung. Ein Prüfer beobachtete daraufhin, dass der Kläger innerhalb kurzer Zeit Geld für vier Tickets vereinnahmte, jedoch jeweils keine Bustickets ausdruckte und den Fahrgästen gab. Dies sei nach Ansicht der Beklagten ein Grund zur fristlosen Kündigung des Busfahrers.
Sowohl das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielten die Kündigung für wirksam. Eine vorherige Abmahnung des Busfahrers sei auch nicht erforderlich gewesen.
Vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.8.2018 – 10 Sa 469/18