In einem Verfahren, welches dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag, stritten die Parteien um Urlaub.
Die Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten befand sich in der Zeit von 1.1.2013 bis 15.12.2015 in Elternzeit. Im Jahr 2016 dann beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis durch Kündigung.
Im Folgenden beantragte sie bei der Beklagten, ihr bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ihr Urlaub zu gewähren. Dabei machte sie auch Urlaub für den Zeitraum geltend, in dem sie sich in Elternzeit befand (1.1.2013 bis 15.12.2015).
Der Arbeitgeber gewährte ihr dann Urlaub für die Zeit nach der Elternzeit. Er weigerte sich aber, ihr nachträglich Urlaub für die Dauer der Elternzeit zu gewähren. Stattdessen tat er folgendes: Noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses teilte er der Klägerin mit, er kürze den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um je ein Zwölftel.
Die Parteien stritten nun also über die Frage, ob die Klägerin auch einen Anspruch auf Gewährung des Urlaubs für die Elternzeit angesammelt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat – wie auch das zuständige LAG und das Arbeitsgericht – entschieden, dass die Kürzung des Urlaubs während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wirksam erklärt worden war. Insoweit bestand kein Urlaubsanspruch der Klägerin. Der Klägerin sei erkennbar gewesen, dass der Arbeitgeber noch während des Beschäftigungsverhältnisses von seinem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch machen wollte. Damit sei die Kürzung wirksam erklärt worden.
Vgl. hierzu Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 19.3.2019 – 9 AZR 362 /18